Rz. 18
Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 FamFG sowie Auseinandersetzungen nach § 368 FamFG werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung, § 371 Abs. 1 FamFG.
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