Rz. 1

Als eine Möglichkeit der "Mediation" sieht § 363 FamFG vor, dass der nach § 344 Abs. 4a FamFG zuständige Notar die Erbauseinandersetzung vermitteln kann.[1] Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare zum 1.9.2013[2] wurde die Zuständigkeit für dieses Verfahren ohne sonstige verfahrensrechtliche Änderungen auf die Notare übertragen und die Normen wurden begrifflich entsprechend angepasst.[3]

 

§ 363 FamFG Antrag

(1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

Die praktische Bedeutung dieses Verfahrens ist leider sehr gering, da sie regelmäßig scheitert, wenn auch nur ein Erbe nicht einverstanden ist.[4]

 

Rz. 2

Eine landesrechtliche Regelung gibt es in Bayern, Art. 38 BayAGGVG:

 

Art. 38 BayAGGVG Zuständigkeit für die Vermittlung der Auseinandersetzung

(1) Für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer aufgehobenen ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 363 bis 373 FamFG sind neben den Amtsgerichten die Notare zuständig.

(2) Der Antrag kann, sofern nicht die Beteiligten die Wahl eines anderen Notars vereinbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk des für die Vermittlung zuständigen Gerichts seinen Amtssitz hat.

(3) Wird der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt, so soll dieses die Vermittlung nach der Ermittlung der Erben und der Feststellung der Teilungsmasse, sofern die Beteiligten die Wahl eines Notars vereinbaren, diesem, andernfalls einem Notar, der im Bezirk des Amtsgerichts seinen Amtssitz hat, überweisen.

(4) Soweit dem Notar die Vermittlung obliegt, ist er für die Aufgaben zuständig, die nach den §§ 363, 365 bis 370 FamFG dem Amtsgericht zustehen. Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen ihm auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Der Notar ist auch für die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten zuständig.

Verfahrensvoraussetzung für das Teilungsverfahren ist das Vorliegen einer bestehenden Erbengemeinschaft. Die Auseinandersetzung darf noch nicht abgeschlossen sein.[5]

[1] Vgl. dazu J. Mayer, Rpfleger 2011, 245; Zimmermann, ZEV 2009, 374.
[2] BGBl I 2013, 1800.
[3] BeckOK FamFG/Schlögel, § 363 Rn 1–16.
[4] Keidel/Zimmermann, § 363 FamFG Rn 1.
[5] J. Mayer, Rpfleger 2011, 247.

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