Rz. 6

Versichert – im Hinblick auf den Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten – sind der Versicherungsnehmer und sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner. Teilweise verzichten Rechtsschutzversicherer auf die Eintragung des nichtehelichen Lebenspartners in den Versicherungsschein. Einer oder beide müssen eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben.

 

Rz. 7

Versichert ist im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige der Schadenersatz-Rechtsschutz sowohl bei Ansprüchen im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz, wenn die Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit resultieren.

 

Rz. 8

Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4 ARB 2010) lebenden, volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für diese Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausübt. Während der Lehre, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert.

Nicht versichert ist der Bereich, der im Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist (§ 23 Abs. 4 ARB 2010).

 

Hinweis

Die ARB 2012 sehen nur den Privat-Rechtsschutz vor und keine Teilung mehr zwischen den Privat-Rechtsschutz für Selbstständige und den Privat-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 25 ARB 2010).

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