Rz. 27

Versicherungsschutz besteht im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach § 2e ARB 2010 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.

 

Rz. 28

Diese Leistungsart wurde in die ARB 94 erstmalig eingeführt. Bis 1984 war die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Steuer- und sonstigem Abgabenrecht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1n ARB 75). 1984 wurde dann mittels einer Zusatzbedingung der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren eingeführt. Die Steuer- und abgabenrechtlichen Bußgeldverfahren wurden durch die ARB 94 vom Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten abgetrennt. Dieser ist seit den ARB 94 in den Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz integriert worden. Gleiches gilt für die ARB 2010.

 

Rz. 29

Die meisten Formen des Rechtsschutzes (§§ 21–29 ARB 2010) beinhalten auch den Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten. Dies gilt nicht für die Formen, die für Selbstständige reserviert sind. Soweit es sich um Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit handelt, besteht kein Rechtsschutz. Eine Ausnahme bildet nur der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 27 ARB 2010.

 

Rz. 30

Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Rechtsschutzsage in dieser Leistungsart erfolgen kann:

es muss sich um eine steuer- oder abgabenrechtliche Angelegenheit handeln und
es muss sich um eine Interessenwahrnehmung vor einem Gericht handeln,
ein Finanz- oder ein Verwaltungsgericht muss zuständig sein,
es muss sich um ein deutsches Gericht handeln.
 

Rz. 31

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Zum Steuerrecht gehören alle die Bestimmungen, welche die Besteuerung in jedweder Form zum Gegenstand haben. Zu den Steuern gehören im Übrigen auch die Zölle. Die wichtigste Steuerart ist die Lohn- und Einkommensteuer. Bei der Einkommensteuer ist nach den Einkommensarten zu differenzieren. Abgesehen vom Landwirtschafts-Rechtsschutz, fallen unter den Versicherungsschutz nicht die Einnahmen aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb und auch nicht die Einfuhr-Umsatzsteuer. Für diesen Lebensbereich ist der Steuer-Rechtsschutz nicht vorgesehen. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit fallen, soweit der private Lebensbereich versichert ist, unter den Steuer-Rechtsschutz. Ebenso die Einnahmen aus Kapitalerträgen, soweit die Einnahmen aus privaten Geldanlagen stammen. Soweit es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, besteht Rechtschutz; soweit eine Versicherung nach den §§ 23, 25 und 26 ARB 2010 vorliegt, auch dann, wenn hier der Grundstücks-Rechtsschutz nicht versichert ist. Der § 2e ARB 2010 enthält keinen entsprechenden Ausschluss.[4]

 

Rz. 32

In Betracht kommt auch die Kraftfahrzeugsteuer, soweit der Verkehrsbereich versichert ist. Bei einer Versicherung nach §§ 23 und 25 ist dies durch Abs. 4 ausgeschlossen. Rechtsschutz besteht auch im Hinblick auf Einfuhrzölle für Mitbringsel aus einem Urlaub im Ausland, aber auch die Kapitalertragsteuer, die Zinsabschlagsteuer usw.

 

Rz. 33

Sind in einem Steuerverfahren neben versicherten Einnahme- oder Steuerarten auch nicht versicherte Einnahme- oder Steuerarten betroffen, so besteht anteilig Deckung, und zwar im Verhältnis beider Teile untereinander.

 

Rz. 34

Zum Abgabenrecht gehören alle Bestimmungen, die öffentlich-rechtlich geregelte Leistungen des Bürgers an den Staat oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts in Form von Beiträgen und Gebühren zum Gegenstand haben.[5]

Gebühren sind dabei Entgelte für eine besondere Leistung der Verwaltung, wie z.B. Benutzungsentgelte für die Benutzung von Bibliotheken, Schwimmbädern, Gebühren für Beglaubigungen, für Amtshandlungen, insbesondere für den Erlass von beantragten Verwaltungsakten, Konzessionsabgaben.

Beiträge sind Geldleistungen, die wegen besonderer Gegenleistungen des Berechtigten z.B. für die Benutzung von Einrichtungen oder von Nutzungen besonderer Vorteile dem Einzelnen auferlegt werden. Hierunter fallen z.B. Kurbeiträge, Erschließungsbeiträge (Vorsicht: Ausschlusstatbestand!), Kindergartenbeiträge, vor allem Beiträge, die unter die kommunalen Abgabengesetze fallen.

 

Rz. 35

Zu den öffentlich-rechtlichen Beiträgen und Gebühren gehören auch die Leistungen für die Benutzung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen für Wasser, und die Gebühr für die Kanalbenutzung sowie für die Lieferung von Gas, Strom, Fernwärme, für die Müllabfuhr und die Rundfunkgebühren. Vielfach erfolgt allerdings heute die Versorgung der Grundstücke aufgrund privatrechtlicher Lieferverträge durch privatrechtliche Gesellschaften, die oft von den Kommunen gegründet worden sind. Öffentlich-rechtlich sind heute im Regelfall nur noch die Müllabfuhr und die Kanalbenutzung geregelt. Bei privatrechtlich ausgestalteten Lieferverträgen fallen Interessenwahrnehmungen unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe auch § 15 Rn 28).

Ebenfal...

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