Rz. 111
Eine steuerbegünstigte Stiftung hat – wenn ihre jährlichen Einnahmen 45.000 EUR übersteigen – ihre Mittel grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. "Zeitnah" ist eine Mittelverwendung nach der gesetzlichen Definition, wenn die Mittel "spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden". Von diesem Grundsatz kennt das Gesetz allerdings auch Ausnahmen (siehe insb. § 62 AO), von denen einige im Folgenden näher betrachtet werden.
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