Rz. 214

Die sog. Vererbung von Verlusten ist ein gestalterisches Dauerthema, das leider von recht unwägbarer Rechtsprechung begleitet wird.[234] Der BFH hat dazu betreffend Stiftungen jedenfalls folgende Grundsätze aufgestellt:

Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen.[235]
Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.[236] Die steuerbefreite Stiftung kann solche Verluste also mit anderweitigen steuerpflichtigen Einkünften aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb verrechnen.[237]
 

Rz. 215

Dabei spricht sich der BFH dabei ganz allgemein für die Möglichkeit der Vererblichkeit von Verlusten auch bei einer Stiftung aus, beschränkt dies also nicht etwa auf gemeinnützige Stiftungen.[238]

[234] Zu der leider wechselhaften Rechtsprechung siehe etwa die Urteilsanmerkung von Rettig, BB 2002, 31 f.; Schiffer, StuB 2001, 923.
[235] BFH BStBl II 1972, 621 ff.; BFH BB 2002, 29 ff.
[237] So ausdrücklich BFH BB 2002, 31.
[238] BFH BB 2002, 31.

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