Rz. 214
Die sog. Vererbung von Verlusten ist ein gestalterisches Dauerthema, das leider von recht unwägbarer Rechtsprechung begleitet wird.[234] Der BFH hat dazu betreffend Stiftungen jedenfalls folgende Grundsätze aufgestellt:
▪ | Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen.[235] |
▪ | Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.[236] Die steuerbefreite Stiftung kann solche Verluste also mit anderweitigen steuerpflichtigen Einkünften aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb verrechnen.[237] |
Rz. 215
Dabei spricht sich der BFH dabei ganz allgemein für die Möglichkeit der Vererblichkeit von Verlusten auch bei einer Stiftung aus, beschränkt dies also nicht etwa auf gemeinnützige Stiftungen.[238]
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