Rz. 47

1. Fragen

1. Wann ist ein Rechtsbehelf ein Rechtsmittel?
2. Welche Rechtsmittel kennt die ZPO?
3. Wie hoch muss die Beschwerdesumme bei der Berufung sein?
4. Wie berechnet man die Beschwerdesumme?
5. Was haben Sie zu tun, wenn ein Mandant mit einem Urteil erscheint, das er gerne anfechten möchte?
6. Was ist der Unterschied zwischen der selbstständigen zweiten Berufung und der (unselbstständigen) Anschlussberufung?
7. Welche Unterschiede bestehen zwischen der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde?

2. Antworten

1. Wenn der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) hat und den Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz bringt (Devolutiveffekt).
2. Die ZPO kennt drei Rechtsmittel: die Berufung (§ 511 ZPO), die Revision (§ 545 ZPO) und die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).
3. Gemäß § 511a ZPO beträgt die Beschwerdesumme bei der Berufung 600,00 EUR.
4. Die Beschwer errechnet sich beim Kläger erster Instanz danach, inwieweit das Gericht erster Instanz von seinem (in der Berufung weiterverfolgten) Antrag in der Hauptsache (also ohne Nebenforderungen) nachteilig abgewichen ist, beim Beklagten nach der Verurteilungssumme in der Hauptsache (ebenfalls ohne Nebenforderungen).
5. Sie müssen vor allem die Fristen für die Einlegung und die Begründung des Rechtsmittels beachten. Die Einlegungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils und ist eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Die Begründungsfrist beträgt zwei Monate. Sie wird ebenfalls ab Zustellung des Urteils gerechnet, kann jedoch auf Antrag, der rechtzeitig, d.h. innerhalb der Frist zu stellen ist, verlängert werden. Kommt ein Mandant mit dem Wunsch einer Urteilsanfechtung, haben Sie zunächst den Zeitpunkt der Zustellung sicher zu ermitteln. Hat also der Mandant den Zustellumschlag nicht bei sich, müssen Sie ggf. die Geschäftsstelle des Gerichts anrufen und dort den Zustellzeitpunkt erfragen. Hiervon ausgehend sind die Fristen zu berechnen, im Fristenkalender zu notieren und die Einlegungsfristen als Notfristen zu kennzeichnen. In jedem Fall muss der Vorgang sofort dem Anwalt vorgelegt werden, damit dieser alle mit der Rechtsmitteleinlegung zusammenhängenden Fragen umgehend prüfen kann.
6. Über die selbstständige fristgemäß eingelegte zweite Berufung ist nach Rücknahme der zunächst eingelegten Berufung noch zu entscheiden.
7. Bei der sofortigen Beschwerde besteht keine Abhilfemöglichkeit für das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird.

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