Rz. 22

Gemäß § 566a ZPO kann gegen ein Urteil des Landgerichts mit Zustimmung der Gegenseite unter Überspringen der Berufungsinstanz (daher Sprungrevision) direkt beim Revisionsgericht Revision eingelegt werden. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der für den Rechtsstreit maßgebliche Sachverhalt als solcher unstreitig ist und die Parteien hieraus "nur" unterschiedliche rechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung der Gegenseite ist bei der Einlegung der Sprungrevision beizufügen.

Auch hier kann das Revisionsgericht allerdings die Annahme der Revision ablehnen, falls der Rechtsstreit nicht von allgemeiner Bedeutung sein sollte. Wird die Revision nicht zugelassen, wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, d.h. es kann jetzt nicht mehr auch Berufung eingelegt werden.

 

Rz. 23

Muster 5: Sprungrevisionsschrift

 

Muster: Sprungrevisionsschrift

 
Rechtsanwalt Karlsruhe, den 22.4.2019

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

An den

Bundesgerichtshof

– Zivilsenat –

76543 Karlsruhe

Revision

In Sachen

Klaus Müller, Podbielskistr. 50, 30177 Hannover

– Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger –

Prozessbevollmächtigter: RA Henske, Schillerstr. 10,

76123 Karlsruhe

1. Instanz RAe Thorenz & Partner,

Hannover

gegen

Franz Schmidt, Leipziger Straße 94, 30324 Hannover

– Beklagter und Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte: 1. Instanz: RAe Müller & Partner,

Menskegasse 4, Hannover

wegen Zahlung

Streitwert: 35.000,00 EUR

lege ich hiermit namens und in Vollmacht des Revisionsklägers gegen das am 6.4.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover – Az.: 15 O 82/18 –, zugestellt am 20.4.2019, Sprungrevision ein.

Die schriftliche Einwilligung der Gegenseite zum Sprungrevisionsverfahren füge ich anbei.

Ich werde in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:

1.

Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6.4.2019 – Az.: 15 O 51/18 – wird wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird zur Bezahlung von 60.000,00 EUR an den Kläger verurteilt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hannover füge ich anbei.

Die Revisionsbegründung folgt in einem gesonderten Schriftsatz.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwalt

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