Sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weil aus Sicht des Berufungsgerichts keiner der drei vorbenannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, für die Fortbildung des Rechts erforderlich, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich) für die Zulassung der Revision vorliegt, steht dem durch das Berufungsurteil Beschwerten gem. § 544 ZPO das Recht der Nichtzulassungsbeschwerde an das Revisionsgericht, in der Regel also dem Bundesgerichtshof zu. Dabei muss natürlich gesehen werden, dass die "grundsätzliche Bedeutung" der Sache in objektiver Bewertung für das Recht zu beurteilen ist und nicht subjektiv aus Sicht der beschwerten Partei, für die die Angelegenheit nachvollziehbarer Weise schnell subjektiv von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils beim Revisionsgericht eingelegt werden und dabei müssen die die Zulassung begründenden Umstände ausdrücklich benannt und näher dargelegt werden.

Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft bis zur Entscheidung durch das Revisionsgericht; wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Revisionsverfahren ganz normal durchgeführt, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde wird das Berufungsurteil rechtskräftig.

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