Rz. 17

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn gem. Nr. 1 das Berufungsgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder gem. Nr. 2 das Revisionsgericht der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben hat. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist für das Revisionsgericht gem. § 543 Abs. 2 letzter Satz ZPO bindend. Das Berufungsgericht darf die Revision nur zulassen, wenn gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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