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In der Entscheidung vom 19.10.1016[17] hat der BGH sich zu Fragen der Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung geäußert. Es reicht eine nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende mitwirkende Verursachung an der Entstehung der Gesundheitsschädigung aus. Im zu entscheidenden Fall reicht es dem BGH, dass eine bisher klinisch stumm verlaufende Arthrose aktiviert wurde.

Hauptargument ist eine ansonsten drohende Verschiebung der Beweislast zu Lasten des VN, wenn die Frage der Mitwirkung der vorbestehenden Arthrose (als Krankheit/Gebrechen) in den Unfallbegriff getragen wird, da der VR eine Mitwirkung zu beweisen hat. Problematisch ist allerdings, welchen Wert eine "Aktivierung" einer Krankheit bzw. eines Gebrechens haben soll, denn letztlich ist die Aktivierbarkeit zu 100 % vom entsprechenden, vorbestehendem und fortgeschrittenen Gesundheitsschaden abhängig.

Auch ist fraglich, ob ein positiver Nachweis einer erstmaligen Aktivierung durch genau das geschilderte Unfallereignis überhaupt möglich ist, wenn letztlich eine Vielzahl an Alternativursachen denkbar bleibt.

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