Rz. 120
Der VN muss darlegen und beweisen, dass er einen Unfall erlitten hat, während den VR die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes trifft.
Aufgrund der Systematik des § 4 (3) a) AUB 61 gilt hier, dass der VN die Eigenschaft als Fluggast eines Propeller- oder Strahlflugzeuges zu beweisen hat und Unklarheiten zu seinen/ihren Lasten gehen.[248]
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