Rz. 120

Der VN muss darlegen und beweisen, dass er einen Unfall erlitten hat, während den VR die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes trifft.

Aufgrund der Systematik des § 4 (3) a) AUB 61 gilt hier, dass der VN die Eigenschaft als Fluggast eines Propeller- oder Strahlflugzeuges zu beweisen hat und Unklarheiten zu seinen/ihren Lasten gehen.[248]

[248] BGH v. 27.4.1988 – IVa ZR 76/87, r+s 1988, 244; OLG Köln v. 22.12.1988 – 5 U 75/88, r+s 1989, 66.

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