Rz. 16

Die Gliedertaxe ist seit jeher Bestandteil der AUB und steht in den Grundzügen nicht zur Diskussion. Seit geraumer Zeit wurde aber die Auffassung vertreten, dass bei einer in mehrere Teilbereiche eingeteilten Extremität nicht auf den Gesamtwert dieser Extremität abgestellt werden soll, sondern nur auf den betroffenen Anteil der Gesamtextremität. Gemeint sind solche Gliedertaxen, die wie z.B. die AUB 2014 Formulierungen wie "Arm", "Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks", "Arm unterhalb des Ellenbogengelenks" aufweisen. Hier soll z.B. bei einer Fraktur im Bereich der Mitte des Unterarms nicht auf den Arm insgesamt, sondern nur auf den Bereich "Arm unterhalb des Ellenbogengelenks" abgestellt werden. Dieser Auffassung hat sich der BGH mit seiner Entscheidung vom 1.4.2015[10] grundsätzlich angeschlossen.

[10] BGH v. 1.4.2015 – IV ZR 104/13, zfs 2015, 450; früher schon z.B. LG Berlin v. 19.6.2013 – 23 O 236/11, VersR 2014, 577.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge