Rz. 186

Im Zusammenhang mit einem möglichen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung ist formell die Einhaltung von drei Fristen zu beachten. Diese sind:

Eintrittsfrist (bisher Jahresfrist)

Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein.

Ärztliche Feststellung

Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall muss ein Arzt die Invalidität festgestellt haben.

Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs

Innerhalb von 15 Monaten muss die Invalidität beim VR geltend gemacht worden sein.

 

Hinweis

Diese grundsätzliche Fristenstruktur mit drei Fristen liegt standardmäßig allen AUB zugrunde. Viele VR bieten geänderte Fristen an mit sehr unterschiedlichen Kombinationen. Die gültigen Bedingungen sind somit stets auf die konkret vereinbarten Fristen hin zu prüfen.

 

Rz. 187

Galt die Fristenregelung in den AUB 94/88/61 stets als transparent, war dies hinsichtlich der AUB 2008/99 teilweise umstritten. Der BGH sieht die Regelung zu Recht als den Anforderungen an das Transparenzgebot genügend an.[324] Insoweit ist die Fristenregelung in den AUB 2014 auch als transparent anzusehen.

[324] BGH v. 20.6.2012 – IV ZR 39/11, zfs 2012, 581 = VersR 2012, 1113.

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