Rz. 117

Der Versicherungsschutz bei Luftfahrtunfällen besteht nicht für die genannten, relativ kleinen Personengruppen. Deren Unfallrisiko liegt erheblich über denen des normalen Fluggastbetriebes. Um die Prämien des Massengeschäfts der allgemeinen Unfallversicherung nicht zu belasten wird das Luftfahrtrisiko hier ausgenommen, kann aber durch eine spezielle Luftfahrtunfallversicherung abgedeckt werden. Die ausgeschlossenen Personengruppen werden, neu in den AUB 2014, erstmals auch beispielhaft benannt. Die Beispiele sind nicht abschließend.

Der Fluggast genießt grundsätzlich Versicherungsschutz. Fluggast ist jede Person, die das Luftfahrzeug ausschließlich zur Beförderung nutzt und nicht zu den genannten Personengruppen zählt.

Zu den Luftfahrzeugen gehören alle Flugvorrichtungen, die (als Ganzes) für die Benutzung des Luftraums bestimmt sind und der Eigenschaft der Luft bedürfen, um sich in ihr zu halten;[245] damit sind auch Ballone, Segelflugzeuge, Fallschirme und Hängegleiter (Gleitschirme, Paragleiter etc.) Luftfahrzeuge im Sinne des Ausschlusses.

[245] BGH v. 27.4.1988 – IVa ZR 76/87, r+s 1988, 178 = VersR 1988, 714.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge