Rz. 279

Ein Todesfall ist dem VR innerhalb von 48 Stunden zu melden und das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durchführen zu lassen. Diese Verpflichtung soll es dem VR ermöglichen, wegen der bevorstehenden Beerdigung oder Einäscherung eine Beweissicherung vorzunehmen.[453] Es kommt auf den Zeitpunkt an, zum dem der VN (bei dessen Tod die Erben) Kenntnis vom Tod erhält.[454] Wird durch eine verspätete Meldung die Sachverhaltsaufklärung nicht behindert, weil z.B. eine Obduktion durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde, ist der Verstoß nicht relevant für die Beweissicherung.

[453] Grimm, Ziff. 7 Rn 19.
[454] Grimm, Ziff. 7 Rn 19.

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