Rz. 237

Bei unfallbedingtem Tod besteht Anspruch auf die vereinbarte Todesfallsumme.

Problematisch ist die Höhe, wenn der Tod wegen einer Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen nicht ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Im Ergebnis erfolgt eine Kürzung entsprechend des jeweiligen Mitwirkungsanteils,[398] basierend auf einer groben Schätzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.[399]

[398] Bruck/Möller-Leverenz, AUB 2008 Ziff. 2.6 Rn 14 und § 182 Rn 18.
[399] Naumann/Brinkmann, § 5 Rn 138.

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