Rz. 213

Es muss ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von mindestens X % vorliegen. Bisher werden häufig 50 % vereinbart. Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die Höhe der Invalidität bemisst sich wie bei der Invaliditätsleistung. Die Schwelle von X % Invalidität muss durch ein einziges Unfallereignis erreicht werden. Nicht ausreichend ist es, wenn durch einen weiteren Unfall die Gesamtinvalidität auf X % steigt.[367] Die Regelungen für die Neufeststellung gelten auch hier, d.h. bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres können VN und VR die Höhe der Invalidität überprüfen lassen.

[367] KG Berlin v. 9.5.2006 – 6 U 23/06, r+s 2007, 208 f.

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