Rz. 213
Es muss ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von mindestens X % vorliegen. Bisher werden häufig 50 % vereinbart. Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die Höhe der Invalidität bemisst sich wie bei der Invaliditätsleistung. Die Schwelle von X % Invalidität muss durch ein einziges Unfallereignis erreicht werden. Nicht ausreichend ist es, wenn durch einen weiteren Unfall die Gesamtinvalidität auf X % steigt.[367] Die Regelungen für die Neufeststellung gelten auch hier, d.h. bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres können VN und VR die Höhe der Invalidität überprüfen lassen.
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