Rz. 240

Die Kostenerstattung für kosmetische Operationen (KOP) war bisher in den Musterbedingungen nicht enthalten. Hier passen sich die Musterbedingungen der Praxis an, da unterschiedliche Regelungen der KOP bereits von den VR in den Basisbedingungen verwendet werden. Die konkrete Regelung der VR kann erheblich vom Text der Musterbedingungen abweichen.

Die Leistungsarten in Ziff. 2.7 (KOP) und 2.8 (Bergungskosten) AUB 2014 sind nicht als reine Summenversicherung ausgestaltet, sondern auf Seiten der Anspruchshöhe auf die beim VN verbliebenen tatsächlichen Kosten ausgerichtet, begrenzt auf die vertraglich vereinbarte Höchstsumme. Im Verhältnis VN zu VR ist dies in der Praxis unproblematisch, die rechtliche Einordnung dieser Leistungsarten mit Schadencharakter kann im Ausgleich zwischen zwei oder mehr VR aber Probleme aufwerfen.[404]

[404] Vgl. dazu Naumann/Brinkmann, § 2 Rn 30 ff.

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