Rz. 235

Die Todesfallleistung gewährt einen Anspruch, wenn die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zum Tod führt. Der Todesfall ist dem VR innerhalb von 48 Stunden zu melden, Ziff. 2.6.1 AUB 2014 verweist dazu auf Ziff. 7.5 AUB 2014. Diese Verpflichtung ist als Obliegenheit ausgestaltet und soll es dem VR ermöglichen, wegen der bevorstehenden Beerdigung oder Einäscherung eine Beweissicherung vorzunehmen.[393] In der Praxis ist die Regelung problembehaftet, aber vielfach im Ergebnis selbst bei Nichtbeachtung unerheblich, da bei Todesfällen oft die Staatsanwaltschaft ermittelt und dann eine gute Beweissicherung erfolgt.

 

Hinweis

Ein unfallbedingter Todesfall sollte stets sofort dem VR gemeldet werden, am besten telefonisch, um ein weiteres Vorgehen (mögliche Obduktion) abzustimmen.

[393] Grimm, Ziff. 7 Rn 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge