Rz. 289

Mit § 181 VVG besteht für die private Unfallversicherung eine Sonderregelung zur Gefahrerhöhung. Danach können nur solche geänderten Umstände als Gefahrerhöhung gelten, die vorher ausdrücklich als Gefahrerhöhung vereinbart wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine am Beruf der VP orientierte Gefahreneinteilung vorgenommen wird. Andere Kriterien werden üblicherweise nicht berücksichtigt, können aber grundsätzlich auch vereinbart werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge