1. Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

 

Rz. 60

Wird wegen eines Teils des Streitgegenstands Revision eingelegt und wegen eines anderen Streitgegenstands Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.

 

Beispiel 33: Revision und erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

Eingeklagt waren zwei Forderungen in Höhe von 60.000,00 EUR und 40.000,00 EUR. Das OLG hat im Berufungsverfahren der Klage insgesamt stattgegeben und die Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen der 60.000,00 EUR zugelassen. Der Beklagte geht hinsichtlich der 60.000,00 EUR in Revision und legt hinsichtlich der 40.000,00 EUR Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren wird verhandelt.

Abzurechnen sind zwei Angelegenheiten. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht die 2,3-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3506, 3508 VV aus dem Wert von 40.000,00 EUR. Im Revisionsverfahren entstehen die Gebühren nach Nr. 3206 ff. VV.

 
I. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV   2.569,10 EUR
  (Wert: 40.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.589,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   491,93 EUR
Gesamt   3.081,03 EUR
II. Revisionsverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   3.157,90 EUR
  (Wert: 60.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.059,50 EUR
  (Wert: 60.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.237,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   995,11 EUR
Gesamt   6.232,51 EUR
 

Rz. 61

Wird der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und das Verfahren als Revision fortgeführt, dann erhöht sich der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens (§ 45 Abs. 2 GKG). Allerdings ist die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens dann im Revisionsverfahren anzurechnen, was dazu führt, dass sich das gesamte Gebührenaufkommen infolge der Anrechnung vermindert.

 

Beispiel 34: Revision und erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde

Wie vorangegangenes Beispiel 33; jedoch wird der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und die Revision wegen der gesamten 100.000,00 EUR durchgeführt.

Jetzt erhöht sich der Wert des Revisionsverfahrens. Dafür ist die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens anzurechnen.

 
I. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV   2.569,10 EUR
  (Wert: 40.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.589,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   491,93 EUR
Gesamt   3.081,03 EUR
II. Revisionsverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   3.806,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3506 VV anzurechnen,   – 2.569,10 EUR
  2,3 aus 40.000,00 EUR    
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.482,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.739,90 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   710,58 EUR
Gesamt   4.450,48 EUR

2. Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde

 

Rz. 62

Wird Revision eingelegt und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands das Berufungsurteil hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sollen nach Auffassung des BGH[15] neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren für die Nichtzulassungsbeschwerde anfallen, da es sich um ein einheitliches Verfahren handele.

 

Beispiel 35: Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde

Beide Parteien greifen das Berufungsurteil des OLG mit der Revision und hilfsweise für den Fall, dass die vom Berufungsgericht (ohne ausdrückliche Beschränkung) ausgesprochene Zulassung nicht für den gesamten Streitgegenstand gilt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Später nehmen sie ihre Rechtsmittel zurück. Der BGH setzt den Streitwert auf 30 Mio. EUR fest.[16]

Insgesamt entsteht für beide Anwälte nur eine 2,3-Verfahrensgebühr der Nrn. 3206, 3208 VV. Zusätzliche Gebühren für die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde entstehen nicht.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV   232.044,70 EUR
  (Wert: 30 Mio. EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 232.064,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44.092,29 EUR
Gesamt   276.156,99 EUR
[15] AGS 2015, 455 = NJW 2015, 1253.
[16] Nach BGH AGS 2015, 455 = NJW 2015, 1253.

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