Rz. 62

Wird Revision eingelegt und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands das Berufungsurteil hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sollen nach Auffassung des BGH[15] neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren für die Nichtzulassungsbeschwerde anfallen, da es sich um ein einheitliches Verfahren handele.

 

Beispiel 35: Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde

Beide Parteien greifen das Berufungsurteil des OLG mit der Revision und hilfsweise für den Fall, dass die vom Berufungsgericht (ohne ausdrückliche Beschränkung) ausgesprochene Zulassung nicht für den gesamten Streitgegenstand gilt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Später nehmen sie ihre Rechtsmittel zurück. Der BGH setzt den Streitwert auf 30 Mio. EUR fest.[16]

Insgesamt entsteht für beide Anwälte nur eine 2,3-Verfahrensgebühr der Nrn. 3206, 3208 VV. Zusätzliche Gebühren für die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde entstehen nicht.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV   232.044,70 EUR
  (Wert: 30 Mio. EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 232.064,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44.092,29 EUR
Gesamt   276.156,99 EUR
[15] AGS 2015, 455 = NJW 2015, 1253.
[16] Nach BGH AGS 2015, 455 = NJW 2015, 1253.

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