Rz. 62
Wird Revision eingelegt und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands das Berufungsurteil hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sollen nach Auffassung des BGH[15] neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren für die Nichtzulassungsbeschwerde anfallen, da es sich um ein einheitliches Verfahren handele.
Beispiel 35: Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde
Beide Parteien greifen das Berufungsurteil des OLG mit der Revision und hilfsweise für den Fall, dass die vom Berufungsgericht (ohne ausdrückliche Beschränkung) ausgesprochene Zulassung nicht für den gesamten Streitgegenstand gilt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Später nehmen sie ihre Rechtsmittel zurück. Der BGH setzt den Streitwert auf 30 Mio. EUR fest.[16]
Insgesamt entsteht für beide Anwälte nur eine 2,3-Verfahrensgebühr der Nrn. 3206, 3208 VV. Zusätzliche Gebühren für die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde entstehen nicht.
1. | 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV | 232.044,70 EUR | |
(Wert: 30 Mio. EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 232.064,70 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 44.092,29 EUR | |
Gesamt | 276.156,99 EUR |
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