a) Vertretung des Erklärenden

 

Rz. 68

Die Abgabe der Einwilligung zur Sprungrevision zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Instanz. Er erhält also dafür keine zusätzliche Vergütung.

 

Rz. 69

Wird der Anwalt erstmals mit der Abgabe der Einwilligungserklärung beauftragt, so liegt eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV vor, für die er eine 0,8-Verfahrensgebühr erhält.

 

Rz. 70

Wird die Einwilligung zur Sprungrevision von dem bereits im Zulassungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten erklärt, so gilt für diesen Anwalt wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG.[18] Die Erklärung wird durch die Verfahrensgebühr des Zulassungsverfahrens mit abgegolten.

 

Beispiel 36: Abgabe der Einwilligung zur Sprungrevision durch erstinstanzlichen Anwalt

Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Dieser will Sprungrevision einlegen und lässt durch seinen erstinstanzlichen Anwalt beim Kläger um die Einwilligung hierzu nachfragen. Für den Kläger erklärt daraufhin dessen erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter die Einwilligung zur Sprungrevision.

Weder der Anwalt des Klägers noch der des Beklagten erhalten eine zusätzliche Vergütung für das Einholen bzw. die Abgabe der Einwilligung, da diese Tätigkeiten noch zur ersten Instanz zählen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG).

 

Rz. 71

 

Beispiel 37: Abgabe der Einwilligung zur Sprungrevision durch bisher nicht beauftragten Anwalt

Das AG hat die Klage auf Zahlung von 4.000,00 EUR gegen den sich selbst vertretenden Beklagten abgewiesen. Der Kläger will Sprungrevision einlegen. Der Beklagte beauftragt daraufhin einen Anwalt, der für ihn die Einwilligung zur Sprungrevision erklärt.

Der Anwalt des Beklagten erhält jetzt eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV   222,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   46,06 EUR
Gesamt   288,46 EUR
[18] AnwK-RVG/N. Schneider/Fölsch/Volpert, § 19 Rn 93.

b) Vertretung des Erklärungsempfängers

 

Rz. 72

Die Entgegennahme der Einwilligung zur Sprungrevision zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG auch für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Instanz. Er erhält also ebenfalls keine zusätzliche Vergütung, wenn er die Erklärung anfordert und entgegennimmt.

 

Rz. 73

Wird der Anwalt erstmals mit dem Einholen der Einwilligungserklärung beauftragt, so liegt wiederum eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV vor, für die der Anwalt eine 0,8-Verfahrensgebühr erhält.

 

Rz. 74

Wird die Einwilligung zur Sprungrevision von dem bereits im Zulassungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten eingeholt, so soll für diesen Anwalt wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG gelten. Das Einholen der Erklärung wird durch die Verfahrensgebühr des Zulassungsverfahrens mit abgegolten (siehe oben Rdn 65 ff.).

 

Beispiel 38: Einholen der Einwilligung zur Sprungrevision durch erstinstanzlichen Anwalt

Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Er beauftragt seinen Anwalt, vom Kläger die Zustimmung zur Sprungrevision einzuholen.

Der Anwalt des Klägers erhält keine Vergütung für das Einholen der Einwilligung, da seine Tätigkeit noch zur ersten Instanz zählt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG).

 

Rz. 75

 

Beispiel 39: Abgabe der Einwilligung zur Sprungrevision durch bisher nicht beauftragten Anwalt

Das AG hatte die Klage des sich selbst vertretenden Klägers auf Zahlung von 4.000,00 EUR abgewiesen. Der Kläger will Sprungrevision einlegen und beauftragt einen Anwalt, die Zustimmung beim Beklagten einzuholen.

Der Anwalt des Klägers erhält jetzt eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV   222,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   46,06 EUR
Gesamt   288,46 EUR

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