Rz. 53

Die Zuweisung soll an den Miterben erfolgen, der nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Betrieb übernehmen sollte. Hierbei ist insbesondere auf unwirksame letztwillige Verfügungen oder die Übergabe zur Bewirtschaftung zu Lebzeiten des Erblassers abzustellen. Nach § 15 Abs. 1 GrdstVG muss der bedachte Miterbe zur Bewirtschaftung bereit und in der Lage sein. Soweit es sich beim Zuweisungsempfänger nicht um einen Abkömmling oder den Ehegatten des Erblassers handelt, ist ihm der Betrieb nur zuzuweisen, wenn er den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder mit bewirtschaftet.

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