Rz. 96

Ist kein Hoferbe nach den Vorschriften der Höfeordnung vorhanden, vererbt sich der Hof nach den allgemeinen Vorschriften. § 10 HöfeO ist anwendbar, wenn entweder kein Hoferbe der gesetzlichen Hoferbenordnungen lebt oder keiner von ihnen wirtschaftsfähig ist. Der Ehegatte, für den die Wirtschaftsfähigkeit nicht gegeben sein muss, scheidet als Hoferbe bei Vorliegen der in § 6 Abs. 2 HöfeO genannten Voraussetzungen aus. Er scheidet nach § 6 Abs. 4 HöfeO aus, wenn die Ehe anders als durch Tod aufgelöst, also geschieden oder aufgehoben wurde.

 

Rz. 97

Der Hof fällt dann der Erbengemeinschaft an. Es kann sodann wiederum nur eine Zuweisung an einen Miterben nach § 13 GrdstVG erfolgen. Für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gilt dann § 2049 BGB.

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