Rz. 128

Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hof und seiner Auseinandersetzung ist gemäß § 18 Abs. 1 HöfeO unter Verweis auf die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, das Landwirtschaftsgericht beim Amtsgericht erstinstanzlich, in zweiter Instanz das OLG und in dritter Instanz der BGH zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 10 S. 1 LwVG. Danach ist das Landwirtschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Hofstelle im Ganzen oder überwiegend befindet. Liegen Hof und hoffreies Vermögen in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Hof befindet.[174]

 

Rz. 129

Das Verfahren in Höfesachen richtet sich nach der Höfeverfahrensordnung. Es sind gemäß § 1 HöfeVfO die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden.

 

Rz. 130

Das Landwirtschaftsgericht ist nach herrschender und im Ergebnis einzig praktikabler Ansicht auch ausschließlich zuständig für die Erteilung eines Erbscheins über das hoffreie Vermögen, wenn sich im Nachlass ein Hof befindet.[175] Auf die Wertverhältnisse von hofgebundenem und hoffreiem Vermögen kommt es dabei nicht an.[176] Er muss zum Zeitpunkt des Erbfalls Hof i.S.d. Höfeordnung sein. Die Zuständigkeit umfasst die Erteilung des Erbscheins und die Feststellung des Hoferben. Für alle sonstigen Geschäfte bleibt das Nachlassgericht zuständig.[177] Es ist außerdem zuständig für die Einziehung und Kraftloserklärung des Erbscheins, wenn zum Nachlass ein Hof gehört.[178]

 

Rz. 131

Erteilt das sachlich unzuständige Gericht den Erbschein oder das Hoffolgezeugnis, so sind diese unwirksam, während die örtliche Zuständigkeit die Wirksamkeit nicht berührt.[179] Ein vom unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist unrichtig und nach § 2361 BGB einzuziehen.[180]

 

Rz. 132

Die allgemeine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts besteht ausschließlich im Anwendungsbereich der Höfeordnung nach § 18 HöfeO. Die sonstigen Anerbengesetze kennen diese allgemeine Zuständigkeit nicht. Sie kennen zum Teil keine (BadHofgüterG) oder nur eine eingeschränkte Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts.[181]

[174] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 18 Rn 1.
[175] BGH, Beschl. v. 8.6.1988 – 1 ARZ 388/88, NJW 1988, 2739, 2740; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 18 Rn 9; Wöhrmann, § 18 Rn 53; Weirich, § 7 Rn 228; Förster, § 8 Rn 30.
[176] Wöhrmann, § 18 Rn 53.
[177] Steffen/Ernst, § 18 Rn 14.
[178] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 18 Rn 11.
[179] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 18 Rn 14.
[180] BGH, Beschl. v. 3.12.1975 – IV ZB 20/75, NJW 1976, 480, 481; BGH, Beschl. v. 16.1.1976 – IV ZB 26/74, NJW 1976, 1032.
[181] Ausführlich Steffen/Ernst, § 18 Rn 42 ff.

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