Rz. 70

Die Vorschrift setzt zwingend Alleineigentum einer natürlichen Person oder allenfalls gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten voraus. Der Hof kann mithin nicht Eigentum einer Gesellschaft sein. Abzustellen ist auf die Eintragung im Grundbuch. Miteigentum an allen Hofgrundstücken hindert die Entstehung und den Fortbestand der Hofeigenschaft.[93] Vorerbschaftseigentum genügt, sofern nicht bei Eintritt des Nacherbfalls die bezweckte geschlossene Vererbung des Hofes unmöglich würde.[94]

[93] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 1 Rn 43 ff..
[94] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 1 Rn 49 f.

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