Rz. 76

Bei Vor- und Nacherbschaft in den Hof entstehen der Abfindungsanspruch und damit auch der Pflichtteilsanspruch nur einmal, nämlich bei Eintritt des Erbfalls, also nicht erst bei Eintritt der Nacherbfolge.[101] Ab dann läuft auch die Verjährungsfrist.

Problematisch ist das tatsächliche Entfallen der Hofeigenschaft im Zeitraum zwischen Eintritt des Erbfalls und Eintritt der Nacherbfolge. Der Hofvorerbe kann die Hofeigenschaft nicht ohne Zustimmung des Hofnacherben durch Löschung des Hofvermerks herbeiführen.[102] Die Hofeigenschaft kann aber durch Aufgabe der Bewirtschaftung faktisch entfallen. Die Hofeigenschaft entfällt zudem, wenn der Wirtschaftswert unter die in § 1 Abs. 1 und 3 HöfeO genannten Grenzen fällt, jedoch erst wenn die Löschung des Hofvermerks erfolgt.[103] Der BGH vertritt dazu die Auffassung, dass sich die Erbfolge nur nach dem Zeitpunkt des Erbfalls richten kann,[104] nachträgliche Veränderungen also unerheblich für den späteren Übergang auf den Nacherben sind. Das ist dogmatisch richtig, führt aber zu widersinnigen Ergebnissen und einer Benachteiligung von Abkömmlingen, die sich mit Sinn und Zweck der Höfeordnung nicht rechtfertigen lässt.

[101] Wöhrmann, § 12 Rn 125.
[102] BGH, Beschl. v. 11.10.2012 – BLw 14/11, FamRZ 2013, 131.
[103] OLG Hamm, Beschl. v. 19.1.1981 – 15 W 124/80, RPfleger 1981, 234.

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