Rz. 64

Die Höfeordnung umfasst Betriebe zur Bodenbewirtschaftung und die mit ihr verbundene Tierhaltung, einschließlich der Pferdezucht, soweit sie der Gewinnung tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse dienen. Damit sind insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Gartenbau, der Obst- und Weinbau erfasst, wobei die Bodennutzung jeweils die wesentliche und nicht nur untergeordnete Wirtschaftsgrundlage sein muss.[86] Diese allgemein für die Bestimmung des Begriffs der Landwirtschaft in § 1 HöfeO anerkannte Definition[87] entspricht derjenigen in § 1 Abs. 2 GrdstVG.

 

Rz. 65

Unter den Begriff fallen auch Gartenbaubetriebe, und zwar nach der Rechtsprechung des BGH nunmehr auch solche, bei denen der Anbau von Blumen überwiegend in Gewächshäusern und Behältern erfolgt.[88]

 

Rz. 66

Auch Fischereibetriebe können § 1 Abs. 1 HöfeO unterliegen, sofern die Bodennutzung in Form von Teichwirtschaft im Vordergrund steht, der Fischbesatz also im Wesentlichen aus dem Gewässergrundstück ernährt wird.[89]

 

Rz. 67

Ob die Bienenzucht und Imkerei trotz Ermangelung einer Bodennutzung als Landwirtschaft i.S.d. Höfeordnung anzusehen ist, bleibt streitig.[90]

 

Rz. 68

Ausgenommen sind in der Regel diejenigen Betriebe, die nicht durch die Bodenbewirtschaftung eigener Flächen ihre Erzeugnisse produzieren, sondern entweder mit Pflanzen lediglich handeln, diese also aufkaufen und weiterverkaufen, oder Tierzucht ausschließlich auf der Basis des Zukaufs von Futter betreiben.[91]

[86] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 1 Rn 9.
[87] Steffen/Ernst, § 1 Rn 5 f.; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 1 Rn 9; Wöhrmann, § 1 Rn 11.
[89] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 1 Rn 14.
[90] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 1 Rn 15 (differenzierend); Wöhrmann, § 1 Rn 17 (bejahend).
[91] Steffen/Ernst, § 1 Rn 6; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 1 Rn 13, 16.

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