Rz. 12

Die frühere Praxisgebühr, Eigenleistungen für Sehhilfen und Zuzahlungen beim Bezug von Medikamenten oder anlässlich einer stationären Behandlung sind dem Geschädigten, sofern sie durch den Schadensfall veranlasst sind, zu ersetzen. Der verletzte Kassenpatient kann, soweit dies nicht als unverhältnismäßig erscheint, die Heilbehandlungskosten ersetzt verlangen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.[30] Entsprechendes gilt bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit der Dienstherr Leistungen kürzt, wie etwa bei der Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr[31] oder mit dem Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit[32] oder der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktikerbehandlungen.[33]

[30] OLG Jena, Urt. v. 23.10.2007 – 5 U 146/06, juris Rn 74, insoweit in VersR 2008, 1553 nicht abgedr.
[32] Dazu OVG Münster, Urt. v. 24.6.2009 – 3 A 1795/08, DÖD 2010, 17.
[33] Dazu OVG Münster, Urt. v. 14.5.2008 – 1 A 1088/07, DÖD 2009, 95.

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