Rz. 37

Der Ersatzanspruch besteht so lange, wie die vermehrten Bedürfnisse andauern. Für den Wegfall einer Bedürfnislage hinsichtlich der vereinbarten bzw. ausgeurteilten Dauerleistungen ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig, wobei allerdings dem Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast obliegen kann. Den Einwand überholender Kausalität hat der Schädiger zu erheben und er hat die dies rechtfertigenden Tatsachen vorzutragen und zu beweisen.

 

Rz. 38

Verstirbt der Geschädigte, endet der Ersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse. Gem. § 843 Abs. 2 S. 1 BGB gilt für die Rentenzahlungen § 760 BGB entsprechend. Die Renten sind also für drei Monate vorauszuzahlen (Abs. 1). Hat der Geschädigte den Beginn eines Dreimonatsabschnitts erlebt, gebührt ihm bzw. seinen Erben der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag (Abs. 2). Ersatzzahlungen des Schädigers für einzelne Maßnahmen sind nicht rückabzuwickeln. Die erworbenen bzw. geschaffenen Gegenstände verbleiben den Erben. So muss ein behindertengerecht ausgestattetes Kraftfahrzeug nicht gegen ein "normales" Kraftfahrzeug ausgetauscht und der Mehrerlös dem Schädiger oder seiner Versicherung nicht zurückgegeben werden; hatte der Geschädigte das Fahrzeug bereits angeschafft und genutzt, hat der Versicherer aber noch nicht gezahlt, geht der Schadensersatzanspruch, soweit er berechtigt ist, nicht unter, sondern auf die Erben über.[102] Entsprechendes sollte gelten, wenn vor dem Tod des Geschädigten bereits Maßnahmen in Angriff genommen wurden, z.B. mit dem behindertengerechten Umbau einer Wohnung begonnen wurde. In diesem Fall liegt kein Entwertungsschaden vor, den die Erben als Drittgeschädigte nicht ersetzt verlangen können.[103] Insoweit geht es vielmehr um einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger, den auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können. Ein solcher Anspruch kann nach dem Tod des Geschädigten auch noch von den Erben geltend gemacht werden.[104]

[103] A.A. Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 843 Rn 35e.
[104] Vgl. BGH, Urt. v. 8.1.1968 – III ZR 32/67, VersR 1968, 554.

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