Rz. 36
Der Mehrbedarf ist nur so lange zu ersetzen, wie er noch als durch den Schadensfall bedingt angesehen werden kann. Ob etwa im Fall von Pflegeleistungen die Pflege aufgrund des fortschreitenden Alters des Geschädigten ohnehin erforderlich geworden wäre, ist unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären. Bleibt dies offen, trifft der Nachteil der Unaufklärbarkeit dieser Frage den Schädiger, da es nicht zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehört, dass sich alte Menschen von einem bestimmten Alter an in eine Heimbetreuung begeben müssen.[100] Unter Umständen ist der mit fortschreitendem Alter bestehende nicht unfallbedingte Pflegebedarf zu schätzen und der ersatzpflichtige Pflegemehrbedarf entsprechend zu kürzen.[101]
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