Rz. 174

Selbstverständlich lässt sich die Pflichtteilsproblematik insgesamt auch dadurch umgehen, dass die im Unternehmen verkörperte Vermögenssubstanz dem bzw. den Pflichtteilsberechtigten gar nicht erst vorenthalten wird.

 

Rz. 175

Dies muss nicht zwingend mit einer Zersplitterung der Eigentümerstellung oder komplizierten Führungsstrukturen einhergehen. Vielmehr ist es durchaus möglich, das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung in eine Art Familien-Holdinggesellschaft einzubringen und deren Gesellschaftsvertrag so auszugestalten, dass zum einen eine angemessene (sprich pflichtteilsunschädliche) Beteiligung sämtlicher Pflichtteilsberechtigter an der Vermögenssubstanz gesichert, gleichzeitig aber eine Bündelung der Entscheidungsbefugnisse (wenigstens hinsichtlich des operativen Tagesgeschäfts) zugunsten des ins Auge gefassten Unternehmensnachfolgers gewährleistet wird.

 

Rz. 176

Des Weiteren sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen vorsehen, wie ausscheidende Gesellschafter abzufinden sind. Durch entsprechende Abfindungsbeschränkungen im Vertrag kann eine Kündigung der Gesellschaft bzw. ein Ausstieg aus dem Familienunternehmen wirtschaftlich weitgehend unattraktiv gemacht werden. Die dargestellten Beschränkungen (siehe Rdn 109 ff.) sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten.

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