Rz. 75

Bei Aktiengesellschaften mit einem großen Teil der Aktien im Streubesitz kommt es typischerweise auf die Person des Kleinaktionärs mit seinen subjektiven Zielsetzungen nicht an. Im Falle der Abfindung, z.B. nach § 305 AktG, erhalten alle Aktionäre pro Aktie gleicher Ausstattung den gleichen Abfindungsbetrag. Dies ergibt sich hier bereits aus der ausdrücklichen Regelung des § 53a AktG.[170] Daher wird in diesem Zusammenhang auch von einem sog. typisierten Anteilswert gesprochen.

 

Rz. 76

Das Prinzip der Gleichbehandlung gilt aber auch für die Bewertung aller anderen Arten von Beteiligungen.[171] Jeder Gesellschafter hat bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen dieselben Rechte wie alle übrigen Gesellschafter auch.[172] Eine ungleiche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn sie sachlich berechtigt und nicht willkürlich ist.[173] Jedes in Frage kommende Verfahren zur Anteilsbewertung muss daher gewährleisten, dass Unternehmensanteile mit gleicher Ausstattung auch gleich bewertet werden.[174]

[170] Vgl. Wiechers, in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, S. 746.
[171] Riedel, Bewertung, Rn 421; Großfeld, Unternehmensbewertung, Rn 1187 unter Hinweis auf BGH v. 16.12.1991 – II ZR 58/91, GmbHR 1992, 257, 261; LG Köln v. 14.4.1980 – 67 Akt 1/79, BB 1980, 1288.
[172] RG v. 15.5.1936 – II ZR 291/35, RGZ 151, 321, 326; RG v. 4.2.1943 – II ZR 94/42, RGZ 170, 377; Hueck, Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht, S. 44–58.
[173] LG Köln v. 14.4.1980 – 67 Akt 1/79, BB 1980, 1288; Wiechers, in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, S. 746.
[174] Riedel, Bewertung, Rn 421.

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