Rz. 75
Bei Aktiengesellschaften mit einem großen Teil der Aktien im Streubesitz kommt es typischerweise auf die Person des Kleinaktionärs mit seinen subjektiven Zielsetzungen nicht an. Im Falle der Abfindung, z.B. nach § 305 AktG, erhalten alle Aktionäre pro Aktie gleicher Ausstattung den gleichen Abfindungsbetrag. Dies ergibt sich hier bereits aus der ausdrücklichen Regelung des § 53a AktG.[170] Daher wird in diesem Zusammenhang auch von einem sog. typisierten Anteilswert gesprochen.
Rz. 76
Das Prinzip der Gleichbehandlung gilt aber auch für die Bewertung aller anderen Arten von Beteiligungen.[171] Jeder Gesellschafter hat bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen dieselben Rechte wie alle übrigen Gesellschafter auch.[172] Eine ungleiche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn sie sachlich berechtigt und nicht willkürlich ist.[173] Jedes in Frage kommende Verfahren zur Anteilsbewertung muss daher gewährleisten, dass Unternehmensanteile mit gleicher Ausstattung auch gleich bewertet werden.[174]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen