Rz. 52

Gehört zum Nachlass ein Einzelunternehmen und wird der Erblasser von einer Erbengemeinschaft beerbt, kann diese das Einzelunternehmen ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[131] Der Erbfall führt also nicht zu einer Änderung der Rechtsform, insbesondere nicht zur (automatischen) Entstehung einer GbR oder OHG.[132] Auch das nachträgliche Ausscheiden einzelner Miterben bzw. eine personenbezogene Teilerbauseinandersetzung[133] ändern hieran nichts, solange noch wenigstens zwei Miterben verbleiben.[134]

Im Fall der Vererbung eines einzelkaufmännischen Unternehmens kommt es demzufolge nicht zur Entstehung von Gesellschaftsanteilen, sondern lediglich von Miterbenanteilen. Für die Bewertung des Unternehmens ergeben sich hier keine Besonderheiten.[135] Vielmehr wird die Erbengemeinschaft hier (wie allgemein) wie eine Person behandelt.

[131] BGH v. 8.10.1984 – II ZR 223/83, BGHZ 92, 259, 262 = NJW 1985, 136, 137; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 22 Rn 2.
[133] Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 22 Rn 2.
[135] Riedel, Bewertung, Rn 394.

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