Rz. 52
Gehört zum Nachlass ein Einzelunternehmen und wird der Erblasser von einer Erbengemeinschaft beerbt, kann diese das Einzelunternehmen ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[131] Der Erbfall führt also nicht zu einer Änderung der Rechtsform, insbesondere nicht zur (automatischen) Entstehung einer GbR oder OHG.[132] Auch das nachträgliche Ausscheiden einzelner Miterben bzw. eine personenbezogene Teilerbauseinandersetzung[133] ändern hieran nichts, solange noch wenigstens zwei Miterben verbleiben.[134]
Im Fall der Vererbung eines einzelkaufmännischen Unternehmens kommt es demzufolge nicht zur Entstehung von Gesellschaftsanteilen, sondern lediglich von Miterbenanteilen. Für die Bewertung des Unternehmens ergeben sich hier keine Besonderheiten.[135] Vielmehr wird die Erbengemeinschaft hier (wie allgemein) wie eine Person behandelt.
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