Rz. 127
Für die Fälle, in denen ein Gesellschafter berechtigt ist, das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, gelten von den oben dargestellten Grundsätzen (siehe Rdn 114 ff.) abweichende Regeln, da eine vermögensmäßige Benachteiligung des außerordentlich kündigenden Gesellschafters gegen die guten Sitten verstoßen würde. Klauseln dieses Inhalts sind daher gem. § 138 BGB nichtig.[304] Ist die Abfindungsklausel allgemein formuliert, ist ihre Anwendbarkeit – im Zweifelsfall im Wege der Auslegung – auf Fälle des Ausscheidens ohne wichtigen Grund zu reduzieren.
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