Rz. 24

Im Anwendungsbereich der einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters in dessen Gesellschafterstellung nach.[57] Sind mehrere Erben vorhanden, erlangt jeder von ihnen eine eigene vollwertige Gesellschafterstellung (anteilig entsprechend der Erbquoten), hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber zur Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters verpflichtet.[58] Nur die (höchst-)persönlichen Gesellschafterrechte können von den einzelnen Gesellschaftern selbst ausgeübt werden. Hierzu gehört beispielsweise das Recht zur Kündigung der Gesellschaft, da dieses nur persönlich und unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen ist.

 

Rz. 25

Eine wesentliche Besonderheit bei der Nachfolge in Personengesellschaftsanteile besteht darin, dass diese sich nicht[59] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Singularsukzession).[60] Dies führt dazu, dass infolge einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht etwa einer möglicherweise entstehenden Erbengemeinschaft anfällt, sondern stattdessen unmittelbar auf die einzelnen Erben übergeht. Auf diese Weise wird den Gesellschafter-Erben die Möglichkeit der handelsrechtlich nicht vorgesehenen Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass verwehrt.[61] Sie haften im Falle der Fortsetzung des Gesellschafsverhältnisses vielmehr unbeschränkt. Wollen sie ihre Haftung für Schulden der Gesellschaft beschränken, haben sie aber die Möglichkeit, unter Berufung auf § 139 HGB von den Mitgesellschaftern die Einräumung einer Kommanditistenstellung zu verlangen und im Falle der Ablehnung ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen aus der Gesellschaft auszuscheiden.[62]

 

Rz. 26

Soweit die Mitgesellschafter die Forderung der Erben nach Einräumung der Kommanditistenstellung akzeptieren, vollzeiht sich die etwa erforderliche Umwandlung einer bisherigen OHG in eine KG gem. § 139 Abs. 4 HGB durch Vertrag aller Gesellschafter.[63] Für die Höhe der Kommanditeinlage ist nach h.M.[64] die gesellschaftsvertraglich bedungene Einlage des weggefallenen Gesellschafters maßgeblich, nicht etwa der (zufällige) Stand seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt.[65]

[57] MünchHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 79 Rn 20 und § 41 Rn 20.
[59] Ausnahme: Liquidationsgesellschaft (siehe Rdn 2).
[60] BGH v. 22.11.1956 – II ZR 222/55, BGHZ 22, 186; OLG Frankfurt a.M. v. 11.2.1983 – 20 W 561/82, NJW 1983, 1806; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn 29 und § 177 Rn 3; Staub/Theissen, HGB, § 177 Rn 12 unter Hinweis auf Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 45 m.w.N.; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 177 Rn 16.
[61] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 16 Rn 33; vgl. auch BGH v. 22.11.1956 – II ZR 222/55, BGHZ 22, 186; OLG Frankfurt a.M. v. 11.2.1983 – 20 W 561/82, NJW 1983, 1806.
[62] MünchHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 79 Rn 39.
[63] Die Zustimmung der übrigen Gesellschafter-Erben ist nicht erforderlich, BGH v. 21.12.1970 – II ZR 258/67, NJW 1971, 1268, 1269.
[64] MünchHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 79 Rn 45 m.w.N.
[65] Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 139 Rn 41; Kindler, in: Koller/Kindler/Roth/Morck, § 139 Rn 8; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 139 Rn 74 m.w.N.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 54 II 4 c; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 139 Rn 108; MünchHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 79 Rn 45 m.w.N.

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