Rz. 97

Bei Personengesellschaften geht der Gesetzgeber davon aus, dass Mitgliedschaftsrechte, umso mehr die Gesellschafterstellung als solche, nicht ohne weiteres übertragbar sein sollen, § 717 BGB.[206] Dennoch entspricht es einer praktischen Notwendigkeit sowie auch der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, eine Anteilsübertragung zuzulassen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder alle Mitgesellschafter zustimmen.[207] Zustimmungsbedürftig ist dabei allein das dingliche Verfügungsgeschäft, nicht das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft.[208] Der Gesellschaftsvertrag kann die Anteilsübertragung erleichtern (z.B. durch Zulassung von Mehrheitsbeschlüssen) oder erschweren.[209] So können beispielsweise Erwerbsrechte zugunsten von Mitgesellschaftern oder Beschränkungen des Kreises der möglichen Erwerber vereinbart werden. Auch das ausdrückliche Erfordernis der Zustimmung bestimmter oder aller Mitgesellschafter kann gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden.[210] Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn lediglich ein Teil des Anteils an einer Personengesellschaft übertragen werden soll.[211]

 

Rz. 98

Bei der GmbH ist die Übertragbarkeit der Geschäftsanteile gem. § 15 GmbHG grundsätzlich frei. Gehindert wird sie lediglich durch den Formzwang des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG und die Treuepflicht, die Gesellschaft nicht durch den Verkauf (z.B. an einen Wettbewerber) zu schädigen. Gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG ist es jedoch möglich, die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen durch entsprechende Regelungen in der Satzung zu beschränken und sogar vollständig auszuschließen. Von dieser Möglichkeit, der sog. Vinkulierung der Anteile, wird in der Praxis sehr häufig Gebrauch gemacht.[212]

 

Rz. 99

Bei Aktiengesellschaften ist zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu unterscheiden. Satzungsregelungen, die die Verfügungsmöglichkeit über Inhaberaktien einschränken, sind unzulässig.[213] Für Namensaktien lässt § 68 Abs. 2 AktG aber ausdrücklich satzungsmäßige[214] Vereinbarungen zu, nach denen die Übertragung der Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht wird. Es handelt sich um sog. vinkulierte Namensaktien.[215] Die Vinkulierung bezieht sich ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft;[216] der Abschluss schuldrechtlicher Vereinbarungen über vinkulierte Aktien ist daher nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist § 68 Abs. 2 AktG nur auf rechtsgeschäftliche Übertragungen anwendbar. Alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, z.B. der Erbfall (§§ 1922 ff. BGB) oder der Übergang kraft Gesetzes bei Verschmelzungen und ähnlichen Vorgängen, scheiden aus.[217]

[206] Er ist sozusagen automatisch vinkuliert, MüKo-HGB/K. Schmidt, § 105 Rn 213.
[207] Allg.M., vgl. etwa BGH v. 29.6.1981 – II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 84; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 105 Rn 213, 217; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn 70.
[208] BGH v. 14.10.1957 – II ZR 109/56, WM 1958, 49; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn 70; Kindler, in: Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, § 105 Rn 61.
[209] Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 105 Rn 160; Heymann/Emmerich, HGB, § 109 Rn 34; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 105 Rn 217.
[210] Riedel, Bewertung, Rn 459.
[211] MüKo-HGB/K. Schmidt, § 105 Rn 221; Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 105 Rn 166; Heymann/Emmerich, HGB, § 109 Rn 36.
[212] Henssler/Strohn/Verse, GmbHG, § 15 Rn 82; MüKo-GmbH/Reichert/Weller, § 15 Rn 358 ff.
[213] Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 68 Rn 10.
[214] Die Vinkulierung muss sich zwingend aus der Satzung (in ursprünglicher oder formell wirksam geänderter Form) ergeben, Vereinbarungen in anderer Form sind nicht möglich; vgl. Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 68 Rn 13.
[215] Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 68 Rn 10; MüKo-AktG/Bayer, § 68 Rn 34.
[216] RGZ 132, 149, 157; MünchHdb AktR/Sailer-Cocceani, § 14 Rn 19; MüKo-AktG/Bayer, § 68 Rn 38; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 68 Rn 11.
[217] Lutter, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 68 Rn 4; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 68 Rn 11; MüKo-AktG/Bayer, § 68 Rn 52.

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