Rz. 90

Eine besondere Machtstellung einzelner Gesellschafter kann sich auch aus einer unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Ausstattung der einzelnen Anteile ergeben. So eröffnet bei Aktiengesellschaften § 12 AktG ausdrücklich die Möglichkeit, stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben, also die Anteile mit unterschiedlichen Herrschaftsrechten auszustatten.[196] Dieselbe Möglichkeit besteht im Ergebnis auch bei der GmbH, in deren Satzung beispielsweise Mehrfachstimmrechte für bestimmte Geschäftsanteile oder Gesellschafter vereinbart werden können.[197]

 

Rz. 91

Bei Personengesellschaften richtet sich die Stimmrechtsverteilung gem. § 709 Abs. 2 BGB (GbR), § 119 Abs. 2 HGB (OHG), § 161 Abs. 2 i.V.m. § 119 Abs. 2 HGB (KG) im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter; jedem von ihnen steht grundsätzlich eine Stimme zu. Diese Regelungen sind jedoch dispositiv, so dass die Gesellschafter auch hiervon abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen treffen können. Auch hierbei sind in der Praxis oftmals vom kapitalmäßigen Anteil abweichende Stimm- und Herrschaftsrechte anzutreffen.

 

Rz. 92

Hinsichtlich der Kommanditgesellschaft gilt darüber hinaus die Besonderheit, dass die Kommanditisten gem. § 164 Abs. 1 S. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Ihre Möglichkeiten, auf die Unternehmensführung Einfluss zu nehmen, sind daher bereits von Gesetzes wegen beschränkt.[198]

[196] OLG Düsseldorf v. 8.6.1973 – 19 W 21/72, AG 1973, 282, 284; LG Frankfurt a.M. v. 1.10.1986 – 3/3 O 145/83, AG 1987, 315, 317; Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 305 Rn 97; vgl. auch MüKo-AktG/Paulsen, § 305 Rn 142; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 305 Rn 35.
[197] Pentz, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 14 Rn 29 f.; Scholz/Seibt, GmbHG, § 14 Rn 21.
[198] Riedel, Bewertung, Rn 453.

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