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Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einzureichen, §§ 1960, 1813 (§ 1915 a.F.), 1798 BGB. Darüber hinaus hat er dem Nachlassgericht auf Verlangen Auskünfte zu geben und bei vermögensverwaltender Tätigkeit jährlich zu berichten und Rechnung zu legen, § 1802 BGB.

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