Rz. 46

Die Nachlassverwaltung endet mit

a) der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, § 1988 BGB[46] oder
b) dem Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts, § 1919 BGB.

Dabei ist die Nachlassverwaltung aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass

keine kostendeckende Masse vorhanden ist, § 1988 Abs. 2 BGB,
der Antragsteller nicht antragsberechtigt war,
der den Antrag stellende Erbe die Erbschaft ausschlägt oder seine Annahme anficht, oder
alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten erfüllt wurden.
 

Rz. 47

Muster 16.15: Aufhebung der Nachlassverwaltung

 

Muster 16.15: Aufhebung der Nachlassverwaltung

Geschäftsnummer: 7 VI _________________________

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________

erlässt in der Nachlasssache

_________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________

an der beteiligt sind:

1. _________________________

2. _________________________

durch den/die Rechtspfleger/in

am _________________________ folgenden

Beschluss

Die Nachlassverwaltung wird aufgehoben.

Gründe:

Der Nachlassverwalter hat alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.

Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses.

Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschuss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtspfleger/in

[46] LG Hamburg ErbR 2022, 427: Stellt der Nachlasspfleger verspätet einen Insolvenzantrag, macht er sich gegenüber dem Nachlass u.U. schadensersatzpflichtig.

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