Rz. 64
Nachlasspfleger:
▪ | Vertreter der unbekannten Erben |
▪ | Aufgaben: Sicherung des Nachlasses und Ermittlung der Erben |
▪ | Verfügungsrecht der Erben bleibt daneben bestehen |
▪ | Anordnung durch das Nachlassgericht, §§ 1960, 1961 BGB |
▪ | Auswahl des Pflegers durch das Nachlassgericht |
▪ | Überwachung durch das Nachlassgericht, § 1862 (§ 1837 a.F.) BGB |
▪ | Ggf. Genehmigungserfordernis |
▪ | Festsetzung der Vergütung durch das Nachlassgericht |
Testamentsvollstrecker:
▪ | Inhaber eines privaten Amtes |
▪ | Aufgaben: Verwaltung des Nachlasses, Befolgung der Anordnungen des Erblassers, Auseinandersetzung |
▪ | Kein Verfügungsrecht der Erben, § 2211 BGB |
▪ | Anordnung der TV durch den Erblasser, § 2197 BGB |
▪ | Auswahl des Vollstreckers durch den Erblasser, Dritte oder das Nachlassgericht, §§ 2198, 2199, 2200 BGB |
▪ | Testamentsvollstrecker unterliegt keiner allgemeinen gerichtlichen Überwachung |
▪ | Keine Genehmigungen erforderlich |
▪ | Keine Festsetzung der Vergütung; bei Streit → Prozessgericht |
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