Rz. 64

Nachlasspfleger:

Vertreter der unbekannten Erben
Aufgaben: Sicherung des Nachlasses und Ermittlung der Erben
Verfügungsrecht der Erben bleibt daneben bestehen
Anordnung durch das Nachlassgericht, §§ 1960, 1961 BGB
Auswahl des Pflegers durch das Nachlassgericht
Überwachung durch das Nachlassgericht, § 1862 (§ 1837 a.F.) BGB
Ggf. Genehmigungserfordernis
Festsetzung der Vergütung durch das Nachlassgericht

Testamentsvollstrecker:

Inhaber eines privaten Amtes
Aufgaben: Verwaltung des Nachlasses, Befolgung der Anordnungen des Erblassers, Auseinandersetzung
Kein Verfügungsrecht der Erben, § 2211 BGB
Anordnung der TV durch den Erblasser, § 2197 BGB
Auswahl des Vollstreckers durch den Erblasser, Dritte oder das Nachlassgericht, §§ 2198, 2199, 2200 BGB
Testamentsvollstrecker unterliegt keiner allgemeinen gerichtlichen Überwachung
Keine Genehmigungen erforderlich
Keine Festsetzung der Vergütung; bei Streit → Prozessgericht

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