1. Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 36

Der Antrag ist beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zu stellen, § 343 Abs. 1 FamFG.

2. Funktionelle Zuständigkeit

 

Rz. 37

Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger, der auch den Nachlassverwalter auswählt, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG.

Muster 16.8: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Muster 16.8: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlassverfahren _________________________

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich,

Nachlassverwaltung

anzuordnen.

Am _________________________ ist in _________________________ der _________________________ (Erblasser), geboren am _________________________, verstorben.

Nach dem vorliegenden Testament vom _________________________ ist mein Mandant sein alleiniger Erbe.

Rechtsanwalt

(Unterschrift)

 

Rz. 38

Muster 16.9: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Muster 16.9: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlassverfahren _________________________

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich,

Nachlassverwaltung

anzuordnen.

Am _________________________ ist in _________________________ der _________________________ (Erblasser), geboren am _________________________, verstorben.

Aufgrund eines Werkvertrages vom _________________________ schuldet der Erblasser meinem Mandanten einen Betrag von _________________________ EUR. Mein Mandant erwirkte diesbezüglich gegen den Erblasser ein rechtskräftiges Urteil, das ich in Ablichtung beifüge.

Aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom _________________________ wurde dieser von seinen Kindern _________________________ und _________________________ beerbt. Gläubiger der Erben haben schon einzelne Nachlassgegenstände gepfändet. Insoweit besteht Grund zu der Annahme, dass wegen der ungünstigen Vermögenslage der Erben die Befriedigung des Nachlassgläubigers aus dem Nachlass gefährdet wird.

Rechtsanwalt

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