Rz. 62

Auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, § 2216 BGB
Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses
Information, §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB
Auskunft (nur auf Verlangen), §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB
Jährliche Rechnungslegung, § 2218 Abs. 2 BGB
Anhörung zum Teilungsplan, § 2204 Abs. 2 BGB
Anspruch auf Auseinandersetzung, § 2204 Abs. 1 BGB
Anspruch auf Schadensersatz, § 2219 BGB
Unterlassung von Schenkungen, § 2205 S. 3 BGB
Überlassung bestimmter Nachlassgegenstände, § 2217 BGB[53]
 

Rz. 63

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers zum Nachlasspfleger ist theoretisch möglich, jedoch ist eine solche Ämtervermischung unzweckmäßig.[54]

Im Fall der Nachlassverwaltung werden die Kompetenzen des Testamentsvollstreckers vom Amt des Nachlassverwalters verdrängt, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB.

[53] Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 239.
[54] Bengel/Reimann/Pauli, Hdb TV, Kap. 4 Rn 308.

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