Rz. 62
▪ | Auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, § 2216 BGB |
▪ | Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses |
▪ | Information, §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB |
▪ | Auskunft (nur auf Verlangen), §§ 2218 Abs. 1, 666 BGB |
▪ | Jährliche Rechnungslegung, § 2218 Abs. 2 BGB |
▪ | Anhörung zum Teilungsplan, § 2204 Abs. 2 BGB |
▪ | Anspruch auf Auseinandersetzung, § 2204 Abs. 1 BGB |
▪ | Anspruch auf Schadensersatz, § 2219 BGB |
▪ | Unterlassung von Schenkungen, § 2205 S. 3 BGB |
▪ | Überlassung bestimmter Nachlassgegenstände, § 2217 BGB[53] |
Rz. 63
Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers zum Nachlasspfleger ist theoretisch möglich, jedoch ist eine solche Ämtervermischung unzweckmäßig.[54]
Im Fall der Nachlassverwaltung werden die Kompetenzen des Testamentsvollstreckers vom Amt des Nachlassverwalters verdrängt, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB.
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