Rz. 66

Für Arrestanträge empfiehlt sich folgende Vorgangsweise:

Zunächst prüfen, ob ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund gegeben sind.
Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen vorliegen.

Das für den Antrag zuständige Gericht bestimmen.[55] Insoweit besteht ein Wahlrecht des Gläubigers:

Gericht der Hauptsache (§ 943 ZPO) oder
belegener Gegenstand oder
Aufenthalt

Zu beachten ist dabei, dass es sich hier um zwei ausschließliche (§ 802 ZPO) konkurrierende Zuständigkeiten (§ 35 ZPO) handelt.[56]

[55] Teplizky, JuS 1981, 122; Dunkl, Rn 29 ff.; Lackmann, Rn 641 ff.
[56] Zöller/Vollkommer, § 919 ZPO Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge