Rz. 66
Für Arrestanträge empfiehlt sich folgende Vorgangsweise:
▪ | Zunächst prüfen, ob ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund gegeben sind. | ||||||
▪ | Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen vorliegen. | ||||||
▪ | Das für den Antrag zuständige Gericht bestimmen.[55] Insoweit besteht ein Wahlrecht des Gläubigers:
|
Zu beachten ist dabei, dass es sich hier um zwei ausschließliche (§ 802 ZPO) konkurrierende Zuständigkeiten (§ 35 ZPO) handelt.[56]
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