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Gemeinschaftskonten und -depots werden den Ehegatten grundsätzlich steuerlich entsprechend dem Zivilrecht zugerechnet. Bei einem Oder-Konto bzw. Oder-Depot sind die Ehegatten mithin grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, mit der Folge, dass sie nach § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Erbfall unterfällt mithin grundsätzlich die Hälfte des Guthabens dem steuerpflichtigen Erwerb.

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