Rz. 29

Muster 19: Klageschrift zum Deckungsschutz nach Ablehnung wegen eines Ausschlusstatbestandes

 

An das

Amtsgericht

_________________________

Klage

des Michael Müller, _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

die ABC-Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand _________________________

– Beklagte –

wegen Leistung aus der privaten Unfallversicherung (Krankenhaustagegeld).

Streitwert: 200 EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2009, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass für den Unfall des Klägers vom 1 Januar 2009 Versicherungsschutz aus dem Unfallversicherungsvertrag des Klägers bei der Beklagten besteht.
3. Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
4. Das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Es wird angeregt, einen frühen ersten Termin zu bestimmen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist der Kläger einverstanden.

Begründung:

I.

Der Kläger unterhält seit Oktober 1970 bei der Beklagten eine private Unfallversicherung mit der Nummer (xy). Dem Vertrag liegen nach diversen Vertragsanpassungen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 08) zugrunde. Versichert ist für den Kläger unter anderem ein Krankenhaustage- und Genesungsgeld in Höhe von je 20 EUR pro Kalendertag.

 
Beweis: Kopie des Versicherungsscheins – Anlage K1
  Letzter Nachtrag zum Versicherungsschein – K2
  AUB 08 – Anlage K3

Am 1.1.2009 fuhr der Kläger als Beifahrer im Pkw des Herrn Max P. von einer Silvesterfeier in Bremen zu seiner Wohnung in Hamburg. Auf der Autobahn kam es zu einem Verkehrsunfall, den der Fahrer des anderen Pkw verschuldet hat.

 
Beweis: Kopie des Polizeiprotokolls – Anlage K 4
  Zeuge Max P. _________________________

Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine Handgelenksfraktur am linken Arm zu, die vom 1. bis 5. Januar 2009 vollstationär im Krankenhaus Bremen Süd behandelt wurde.

Beweis: Bescheinigung des Krankenhauses – Anlage K 5

Der Kläger meldete der Beklagten mit der förmlichen Internet-Schadenanzeige der Beklagten und der Krankenhausbescheinigung den Unfall am 10. Januar 2009 per Fax.

Beweis: Faxversandprotokoll – Anlage K 6

Die Beklagte hielt Anfragen bei der Verkehrspolizei und dem Krankenhaus. Sie lehnte daraufhin eine Leistung mit Brief vom 15. Februar 2009 ab. Als Begründung führte die Beklagte zwei Aspekte an.

1. Der Zeuge Max P. hätte eine Waffe bei sich getragen, obwohl er über keinen Waffenschein und keine Waffenbesitzkarte verfügt. Der Versicherungsschutz entfiele gem. Ziff. 5.1.2 AUB 08 wegen Beteiligung an einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz.

2. Der Kläger habe eine Alkoholisierung von 1,2 Promille zum Unfallzeitpunkt aufgewiesen. Die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt der Geistes- und Bewusstseinsstörung gem. Ziff. 5.1.1 AUB 08 leistungsfrei.

Beweis: Ablehnung vom 15.2.2009 – Anlage K 7

II.

Der Kläger kannte den Zeugen Max. P. bis zur Silvesterfeier nur flüchtig über einen Bekannten Heinz V. Der Zeuge Max P. hatte sich für diesen Abend als Fahrer angeboten und keinen Alkohol getrunken.

 
Beweis: Zeuge Max P. _________________________
  Zeuge Heinz V. _________________________

Deshalb ist der Kläger bedenkenlos in das Fahrzeug des Zeugen Max P. eingestiegen. Er wusste nicht, dass der Zeuge Max P. eine Waffe bei sich trug.

 
Beweis: Zeuge Max P. _________________________
  Parteivernehmung

Auf diese Frage kommt es aber nicht entscheidungserheblich an, da zwischen dem Verkehrsunfall und dem Waffenbesitz kein gefahrtypischer Ursachenzusammenhang besteht. Daher greift der Ausschluss der Ziff. 5.1.2 AUB 08 nicht ein.

III.

Auch der Ausschluss der Ziff. 5.1.1 AUB 08 greift nicht ein, da der Kläger als Beifahrer mitfuhr. Es saß dabei ruhig auf dem Rücksitz rechts und hatte keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen.

 
Beweis: Zeuge Max P. _________________________
  Zeuge Heinz V. _________________________
  Parteivernehmung

IV.

Der Anspruch ergibt sich für das Krankenhaustagegeld aus 5 Kalendertagen vollstationärer Behandlung im Krankenhaus zu je 20 EUR, gleich 100 EUR.

Dazu kommt der mit der Entlassung aus dem Krankenhaus entstandene Anspruch auf 5 Tage Genesungsgeld zu je 20 EUR, gleich 100 EUR.

Insgesamt ergibt dies einen Zahlungsanspruch von 200 EUR.

Der Zinsanspruch steht dem Kläger als Verzugsschaden zu. Die Beklagte befindet sich seit dem Tag der Leistungsablehnung in Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Rechtsanwalt

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