Rz. 29

Neben den (oft vordergründigen) dienstvertragsrechtlichen Komponenten dominieren in Franchise-Verträgen weiterhin kaufrechtliche Elemente. Dies in zweierlei Hinsicht: Am Anfang der Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer steht zunächst typischerweise der Kauf der Geschäftsausstattung, zu der sich im weiteren Verlauf der Kooperation Kaufverträge der Systemware hinzugesellen.

 

Rz. 30

Haben die Franchisepartner im Rahmen des Franchise-Vertrages den Erwerb der Geschäfts- und Warenerstausstattung durch den Franchisenehmer vereinbart, so stehen dem Franchisenehmer als Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Gewährleistungsrechte der §§ 434, 437 ff. BGB zu. Der Franchisenehmer ist berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen und ggf. den in der Regel gesondert ausgewiesenen Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder von dem kaufvertragsrechtlichen Teil zurückzutreten.[60] Ob dem Franchisenehmer darüber hinaus sogar die Möglichkeit des Rücktritts vom gesamten Franchise-Vertrag eröffnet ist, ist zu bezweifeln.[61] Auch hier bietet es sich jedoch an, diese Unsicherheit durch eine geeignete Vertragsgestaltung zu vermeiden.

 

Rz. 31

Von dem Kaufvertrag über die Geschäfts- und Warenerstausstattung abzugrenzen sind Kaufverträge, die die Franchisepartner als ergänzende Durchführungsverträge[62] über die Lieferung von Vertragswaren abschließen und bei denen die §§ 434 ff. BGB uneingeschränkte Anwendung finden.[63]

 

Rz. 32

Im Hinblick auf diese Durchführungsverträge stellt sich darüber hinaus die Frage, ob eine wiederholte Nicht- oder Schlechtleistung bei der Lieferung von Vertragswaren auch eine Schlechterfüllung einer allgemeinen, aus dem Franchise-Vertrag folgenden Belieferungsverpflichtung darstellen kann; dies mit der Folge, dass der Franchisenehmer zur Minderung der im Franchise-Vertrag geregelten Gegenleistung gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Hs. 2, 441 Abs. 3 BGB berechtigt wäre.[64] Zum Teil konstituieren Franchise-Verträge als Rahmenverträge jedoch keine konkreten Liefer- und Abnahmepflichten, sondern sind vielmehr in erster Linie auf eine Spezifizierung der Preisgestaltung ausgerichtet.[65] In diesem Fall werden sowohl die Lieferpflicht des Franchisegebers als auch die korrespondierende Pflicht zur Abnahme der Waren auf Seiten des Franchisenehmers erst durch den Abschluss der einzelnen Durchführungsverträge begründet.[66] Dies sollte jedoch aus Gründen der Vertragsklarheit und zur Vermeidung einer unnötigen Rechtsunsicherheit abermals vertraglich fixiert werden.

[60] Giesler/Nauschütt, Kap. 5 Rn 466.
[61] Martinek, S. 275.
[62] Siehe zu dieser Differenzierung Plassmeier, Internationales Franchising, S. 62.
[63] Giesler, Rn 79.
[64] Dünisch/Zwecker, JA 1995, 817, 822.
[65] Heil/Wagner, in: Münchener Vertragshandbuch Bd. 2, Wirtschaftsrecht I, S. 539 f.; Martinek, S. 275, 277 f.
[66] Martinek, S. 277 f.; Plassmeier, Internationales Franchising, S. 51; a.A. Giesler, Rn 79; ders., ZIP 2000, 2101.

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