Rz. 34
Franchise-Verträge sind tendenziell auf langfristige Kontinuität angelegt. Daher wird in der Praxis regelmäßig eine feste Laufzeit von 2 bis 20 Jahren vereinbart. Die Bindungsdauer ist an § 138 BGB zu messen. Abstrakte Regeln für die Wirksamkeit der Bindungsdauer lassen sich nicht aufstellen, weil die Laufzeit auf den jeweiligen Franchise-Vertrag bezogen zu beurteilen ist.[71] Wichtiges Kriterium ist, dass sich die Investitionen des Franchisenehmers innerhalb der Vertragslaufzeit amortisieren müssen. Regelmäßig zulässig dürfte eine Erstlaufzeit von 5 bis 10 Jahren sein.[72] Eine Laufzeit, die 20 Jahre übersteigt, dürfte grundsätzlich als unwirksam anzusehen sein.[73]
Rz. 35
Die Vorschrift des § 624 Abs. 1 BGB, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung nach Ablauf von fünf Vertragsjahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten eröffnet, wird auf Franchise-Verträge nach überwiegender Auffassung[74] nicht angewendet. Nach dem OLG Bamberg[75] soll eine vorzeitige Kündigung aber aus § 89 HGB hergeleitet werden können. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist bei einem Franchiseverhältnis als Dauerschuldverhältnis in den Grenzen von § 314 BGB möglich, wobei den Grundsätzen von Treu und Glauben besondere Bedeutung zukommt.[76]
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