Rz. 34

Franchise-Verträge sind tendenziell auf langfristige Kontinuität angelegt. Daher wird in der Praxis regelmäßig eine feste Laufzeit von 2 bis 20 Jahren vereinbart. Die Bindungsdauer ist an § 138 BGB zu messen. Abstrakte Regeln für die Wirksamkeit der Bindungsdauer lassen sich nicht aufstellen, weil die Laufzeit auf den jeweiligen Franchise-Vertrag bezogen zu beurteilen ist.[71] Wichtiges Kriterium ist, dass sich die Investitionen des Franchisenehmers innerhalb der Vertragslaufzeit amortisieren müssen. Regelmäßig zulässig dürfte eine Erstlaufzeit von 5 bis 10 Jahren sein.[72] Eine Laufzeit, die 20 Jahre übersteigt, dürfte grundsätzlich als unwirksam anzusehen sein.[73]

 

Rz. 35

Die Vorschrift des § 624 Abs. 1 BGB, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung nach Ablauf von fünf Vertragsjahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten eröffnet, wird auf Franchise-Verträge nach überwiegender Auffassung[74] nicht angewendet. Nach dem OLG Bamberg[75] soll eine vorzeitige Kündigung aber aus § 89 HGB hergeleitet werden können. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist bei einem Franchiseverhältnis als Dauerschuldverhältnis in den Grenzen von § 314 BGB möglich, wobei den Grundsätzen von Treu und Glauben besondere Bedeutung zukommt.[76]

[71] Hierzu Stoffels, DB 2004, 1871 ff.; Heil/Wagner, in: Münchener Vertragshandbuch Bd. 2, Wirtschaftsrecht I, S. 594 f.
[72] Flohr, ZAP 2016, 1283, 1290 f.; OLG Koblenz v. 1.2.2016 – 12 U 1022/14; OLG Frankfurt v. 8.10.2014 – 4 U 41/14, BeckRS 2015, 09452; Billing/Metzlaff, BB 2015, 1347, 1349.
[73] Vgl. BGH ZIP 2001, 1245; BGH ZIP 1984, 335.
[74] Heil/Wagner, in: Münchener Vertragshandbuch Bd. 2, Wirtschaftsrecht I, S. 595; Flohr, ZAP 2016, 1283, 1291.
[75] OLG Bamberg v. 11.4.2012 – 3 I 215/11, n.v.
[76] Schreiber, Jura 2009, 115, 117; zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung OLG München BB 2009, 2002; OLG München DB 2006, 554; zur fristlosen Kündigung aufgrund einer Gesamtschau bei mehrfachen (unter der Wesentlichkeitsschwelle liegenden) Pflichtverletzungen OLG München v. 14.10.2014 – 7 U 2604/13, BeckRS 2014, 19514; dazu Anm., insb. zu den neu aufgestellten Grundsätzen zur fristlosen Kündigung, Flohr, ZVertriebsR 2015, 110 ff.

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